Versicherungsmakler Bernd Stöneberg
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Versicherung ist Vertrauenssache - vertrauen Sie auf über 30 Jahre Erfahrung im Versicherungsgeschäft

Neues Jahr, neue Gesetze: Zum 01. Januar 2013 müssen sich die Bundesbürger wieder auf zahlreiche Neuerungen in den Bereichen Versicherungen, Recht und Finanzen einstellen. So wird mit dem Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG) erstmals eine staatliche Förderung für die private Pflegevorsorge eingeführt. Geringverdiener können zukünftig etwas mehr Geld im Portemonnaie behalten, wurden doch die Zuverdienstgrenzen für Mini- und Midijobber um 50 Euro angehoben. Doch auch bei den GEZ-Gebühren und der Gültigkeit von Führerscheinen gibt es zukünftig Änderungen. Andere geplante Gesetzesänderungen wie das Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz warten jedoch auf ihre Umsetzung. Die wichtigsten Neuigkeiten sind im Folgenden genannt.

 

nach obenRechengrößen der Sozialversicherung 2013

Die Rechengrößen der Sozialversicherung werden jährlich an die Einkommensentwicklung in der Bundesrepublik angepasst. Für das Jahr 2013 ergeben sich folgende Rechengrößen:

Beitragsbemessungsgrenzen 2013

Gutverdiener müssen ab 2013 etwas mehr in die Sozialversicherung einzahlen. Denn zum Jahreswechsel steigt die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze. Sie gibt die Einkommenshöhe an, bis zu der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gezahlt werden müssen. Für Einkommen oberhalb dieser Grenze werden keine Beiträge fällig.

Die bundesweit geltende Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung steigt im neuen Jahr von 3.825 Euro auf 3.937,50 Euro monatlich an. Das entspricht einem Jahreseinkommen von 47.250 Euro. Monatseinkommen über 3.937,50 Euro werden folglich bei der Berechnung der Kassenbeiträge nicht mit eingerechnet.

Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt 2013 in den neuen Bundesländern von monatlich 4.800 Euro auf 4.900 Euro. In den alten Bundesländern steigt sie von 5.600 Euro auf 5.800 Euro Monatsverdienst.


Versicherungspflichtgrenze 2013

Die Versicherungspflichtgrenze gibt an, ab welchem Bruttolohn ein gesetzlich Krankenversicherter in die private Krankenversicherung wechseln darf: Wer mehr verdient, kann sich privat versichern. Zum 01.01.2013 wird die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung deutlich angehoben, von 4.237,50 Euro auf 4.350 Euro. Das erforderliche Jahreseinkommen für die PKV steigt somit auf 52.200 Euro.
 

nach obenÄnderungen beim Führerschein 2013

Befristung des Führerscheins auf 15 Jahre

Im kommenden Jahr müssen sich Autofahrer und Verkehrsteilnehmer auf Veränderungen einstellen. Die Gültigkeit neuer Führerscheine wird zum Stichtag 19. Januar 2013 auf 15 Jahre begrenzt. Nach Ablauf dieses Zeitraumes muss ein Neuantrag gestellt werden. Mit der Beschränkung der Gültigkeit will der Gesetzgeber erreichen, dass Name und Lichtbild der Person aktualisiert werden.

Die Änderungen werden erforderlich, da das Europäische Parlament europaweit die Führerscheine vereinheitlichen will. Bisher existieren in den EU-Ländern mehr als 110 verschiedene Führerscheine nebeneinander. Es bestehen in den Mitgliedsstaaten unterschiedliche Regeln für gesundheitliche Mindestvoraussetzungen und Schutz vor Fälschungen. Das Wirrwarr an unterschiedlichen Regeln und Bestimmungen soll mit der sogenannten 3. EG-Führerscheinrichtlinie der Europäischen Union abgeschafft werden.

Die 15-Jahres-Befristung gilt zunächst für alle neu ausgestellten Führerscheine. Wer bereits im Besitz eines Führerscheins ist, kann diesen bis Ende 2032 behalten. Spätestens dann müssen aber alle Führerscheine die Vorgaben der 3. Führerscheinrichtlinie erfüllen und die alten Dokumente umgestellt werden. Auch bei Ersatz eines verlorengegangenen Führerscheins oder der Verlängerung der Fahrerlaubnis wird ab 19.01.2013 nur noch das neue Dokument ausgegeben.

Änderungen für Motorradfahrer

Auch bei den Führerscheinklassen gibt es einige Neuigkeiten. Dies betrifft vor allem die Fahrerlaubnis für Motorräder. Erweitert wird die Klasse A1. Sie gilt nach wie vor für Leichtkrafträder mit höchstens 125 Kubikmetern Hubraum oder ein 15 PS starkes Dreirad. Auch dürfen Fahrer ab 16 Jahren ein solches Gefährt benutzen. Doch die bisherige Beschränkung des Spitzentempos auf 80 km/h bis zum 18. Lebensjahr fällt in dieser Klasse weg.

Die Motorradklasse A (beschränkt), die bisher das Fahren von Zweirädern bis 34 PS erlaubte, wird abgeschafft. Ersatz steht jedoch in Form der neuen Klasse „A2“ (Mindestalter 18 Jahre) bereit, mit der bis zu 48 PS starke Motorräder gefahren werden dürfen. Einen kleinen Wermutstropfen gibt es für Fahranfänger: Motorrad-Neulinge steigen nicht mehr wie bisher automatisch nach zwei Jahren die Klasse A ohne Leistungsbeschränkung auf. Stattdessen ist eine erneute Fahrschulausbildung und praktische Prüfung erforderlich, um ohne Grenzen Zweirad zu fahren.

Neue Regelungen für Fahrzeuganhänger und Fahrzeugkombinationen

Beim PKW-Führerschein der Klasse B gibt es Erleichterungen hinsichtlich der Bestimmung für Gespanne. Bei Anhängern mit mehr als 750 Kilogramm zulässiger Gesamtmasse (zGM) sind nun grundsätzlich Zugkombinationen bis 3,5 Tonnen Gesamtmasse erlaubt. Die zulässige Gesamtmasse (zGM) bezeichnet in der Straßenverkehrsordnung die Summe aus Leergewicht plus maximaler Zuladung eines Fahrzeuges bzw. einer Fahrzeugkombination.

Zur Berechnung der Gesamtgewichtes der Zugkombination wird die zGM von Fahrzeug und Anhänger einfach addiert, so dass zukünftig die schwierige Berechnung von Stütz- und Aufliegelasten entfällt. Bislang durfte die zulässige Gesamtmasse des Anhängers nicht gleich oder größer sein als das Leergewicht des ziehenden Fahrzeugs.

Wer noch schwerere Anhänger ziehen will, kann mit ein paar Extra-Fahrstunden das zulässige Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination auf 4,25 Tonnen steigern. Dann wird dem Führerschein der Klasse B die neue Schlüsselnummer 96 hinzugefügt, die jedoch keine eigene Fahrzeugklasse darstellt. Voraussetzung hierfür ist ein theoretischer und praktischer Fahrschullehrgang von mindestens 7 Stunden Umfang. Eine extra Prüfung ist jedoch nicht abzulegen.
 

nach obenReform der GEZ-Gebühr

Ab 01. Januar 2013 zahlt jeder Haushalt einheitlich 17,98 Euro Rundfunkbeitrag im Monat, ganz gleich, ob und wie viele Empfangsgeräte in einer Wohnung verwendet werden. Dies sieht eine Reform des Rundfunkstaatsvertrages vor. Aus der altbekannten "GEZ-Gebühr" wird dann "AZDBS" - der "ARD-ZDF-Deutschlandradio-Beitragsservice". Für jede weitere Wohnung wie Zweit-, Ferien- oder Nebenwohnungen werden ebenfalls je 17,98 Monatsbeitrag fällig.

Mit der Erhebung einer Grundpauschale entfällt auch die Unterscheidung, ob es sich bei den verwendeten Empfangsgeräten um Radios, Fernseher oder Computer handelt. Bisher kosteten Radios monatlich 5,76 Euro Gebühr, während für Fernseher der Höchstsatz von 17,98 Euro gezahlt werden musste.

Wer bislang nicht bei der GEZ angemeldet war und eine Wohnung bewohnt, der muss sich ab Januar 2013 beim Beitragsservice anmelden. Die Formulare für die Rundfunkgebühr sind auf der Internetseite http://www.rundfunkbeitrag.de abrufbar. Schummeln ist allerdings nicht zu empfehlen, da der Beitragsservice seine Daten mit den Einwohnermeldeämtern abgleichen kann. Nach einer rückwirkenden Zahlung von maximal drei Jahren (650 Euro) können beim Ertapptwerden auch Geldbußen und ein Säumniszuschlag fällig werden.
 

nach obenPflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG) tritt in Kraft

Zum 01. Januar 2013 tritt das Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG) in Kraft. Pflegebedürftige mit einer Demenzerkrankung, die über keine Pflegestufe verfügen, bekommen damit erstmals Geld aus der Pflegeversicherung ausgezahlt und haben zusätzlich einen Anspruch auf Pflegesachleistungen. Ab dem 1. Januar 2013 erhalten Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, die ohne Pflegestufe (Pflegestufe 0) sind, monatlich ein Pflegegeld von 120 Euro oder Pflegesachleistungen von bis zu 225 Euro.

Von dem Geld können Betreuungsleistungen wie beispielsweise Spazierengehen oder Ankleiden bezahlt werden. Damit wurden die Bedingungen für die Angehörigen von Demenzkranken erleichtert. Bisher erhalten nur Menschen mit der Pflegestufe I, II oder III Pflegegeld und Sachleistungen.

Doch auch Menschen mit der Pflegestufe I oder II bekommen in 2013 höhere Leistungen, laut Gesundheitsministerium werden die Pflegesätze zum neuen Jahr angehoben. Wird die bedürftige Person zu Hause durch Angehörige, Nachbarn oder sonstige Helfer gepflegt (Laienpflege), so zahlt die Pflegekasse für die Pflegestufe I zukünftig ein Pflegegeld von 305,00 Euro aus (bisher 235 Euro), für die Pflegestufe II 525 Euro (bisher 440 Euro). Keine Änderung gibt es in der Pflegestufe III – hier erhalten Laienpfleger unverändert 700 Euro ausgezahlt.

Aufgestockt werden auch die Gelder für Pflegesachleistungen. Pflegebedürftige in der Stufe I erhalten hier zukünftig 665 Euro, Pflegebedürftige in der Pflegestufe II 1.250 Euro. Mit „Sachleistungen“ werden jedoch nicht „Sachen“ gemeint, sondern in der Regel Dienstleistungen professioneller Pflegeeinrichtungen finanziert. Die Pflegekasse zahlt direkt an die Pflegeeinrichtung.
 

nach obenStaatliche Förderung einer privaten Pflege-Zusatzversicherung

Der Abschluss einer privaten Pflegeversicherung wird -ähnlich einer Riester-Rente- ab dem 01. Januar 2013 vom Staat gefördert. Unabhängig vom persönlichen Einkommen erhalten gesetzlich Pflegeversicherte eine jährliche Förderung von 60 Euro (5 Euro pro Monat), wenn sie eine freiwillige private Pflege-Zusatzversicherung abschließen.

Auch Patienten mit einer Vorerkrankung können diese Förderung in Anspruch nehmen, denn die Versicherungen dürfen keine Ausschlusskriterien oder Risikozuschläge festlegen. Lediglich Minderjährige oder bereits pflegebedürftige Personen haben keinen Anspruch auf einen solchen Vertrag. Der Eigenanteil für eine Förderung muss jedoch mindestens 10 Euro im Monat betragen.

Förderfähig sind alle Pflegeversicherungen, die im Pflegefall eine dem Pflegegeld entsprechende Geldleistung erbringen. Das heißt: Wenn ein Versicherungsnehmer eine Pflegestufe zugesprochen bekommt und auf fremde Hilfe angewiesen ist, erhält der Pflegebedürftige einen laut Vertrag vereinbarten Betrag ausgezahlt. Der Gepflegte kann über die Verwendung des Pflegegeldes grundsätzlich frei verfügen und gibt das Pflegegeld regelmäßig an die ihn versorgenden und betreuenden Personen als Anerkennung weiter.

Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung steigt

Das Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG) sieht vor, dass der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung bundesweit zum 01. Januar 2013 um 0,1 Prozentpunkte steigt. Arbeitnehmer zahlen damit 2,05 Prozent ihres Bruttolohns als Pflegevorsorge in die Sozialkasse ein, Kinderlose 2,3 Prozent.
 

nach obenIn der Warteschleife: Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz

Mehr Durchblick bei geförderten Altersvorsorge-Produkten

Wer eine staatlich geförderte Riester- oder Rürup-Rente abgeschlossen hat, soll zukünftig besser über die Kosten des Vertrages informiert und aufgeklärt werden. Das sieht das Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz (AltvVerbG) der Bundesregierung vor. Nach den Plänen der Regierung müssen die Anbieter dem Riester-Vertrag ein verpflichtendes Produktinformationsblatt beilegen, aus dem alle wesentlichen Eckdaten des Tarifes hervorgehen.

Speziell bei den Abschluss- und Verwaltungskosten erhofft sich die Bundesregierung mehr Transparenz. Auch die Höhe der garantierten Rente muss auf dem Produktinformationsblatt verzeichnet sein. Die genaue Umsetzung der Reform lässt aber auf sich warten. Es ist noch ungewiss, ab wann genau die neue Informationspflicht gilt – Experten rechnen mit einem Inkrafttreten der Reform zum Februar 2013.

Begrenzung der Abschlusskosten bei einem Vertragswechsel

Zudem sieht der Gesetzentwurf vor, dass die Abschluss- und Vertriebskosten bei einem Vertragswechsel begrenzt werden. Dem Anleger steht das Recht zu, den Anbieter seines Altersvorsorgevertrages während der Vertragslaufzeit zu wechseln. Dabei fallen auch für bereits geförderte Altersvorsorgevermögen erneute Abschluss- und Vertriebskosten an, von denen der neue Anbieter profitiert. Der Kunde muss also bei einem Wechsel zweimal für einen Vertragsabschluss zahlen.

Hier will der Gesetzgeber die Kosten für Sparer begrenzen. Es ist vorgesehen, dass im Falle eines Anbieterwechsels maximal 50 Prozent des geförderten übertragenen Kapitals bei der Berechnung der Abschluss- und Betriebskosten durch den neuen Anbieter berücksichtigt werden dürfen.
 

nach obenFlexibilisierung von Wohn-Riester geplant

Verbesserungen soll es laut Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz künftig für Riester-Sparer geben, die Eigentümer selbstgenutzter Häuser oder Wohnungen sind und das „Wohn-Riester“-Modell nutzen. Dies sieht die Formulierungshilfe für das Altersvorsorge-Gesetz vor, die vom Bundeskabinett am 26.09. 2012 beschlossen wurde. Allerdings ist noch nicht entschieden, wann die Reform 2013 tatsächlich in Kraft tritt. Zum aktuellen Zeitpunkt sind unter anderem folgende Reformen geplant:

Eine Kapitalentnahme für selbstgenutztes Wohneigentum ist ohne Einschränkungen möglich: Bisher ist es nur beschränkt möglich, Altersvorsorgevermögen für die selbstgenutzte Wohnung förderunschädlich zu entnehmen. So muss die Entnahme entweder im zeitlich unmittelbaren Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung einer selbstgenutzten Wohnung erfolgen oder zur Entschuldung des Wohneigentuns unmittelbar zu Beginn der Auszahlungsphase. Diese Einschränkungen sollen wegfallen, so dass jederzeit gefördertes Altersvorsorgevermögen für die Bildung von selbstgenutztem Wohneigentum entnommen werden kann.

Jederzeitige „Einmal“-Besteuerung des Wohnförderkontos während der Auszahlungsphase möglich: Bisher kann der Steuerpflichtige nur einmalig und zu Beginn der Auszahlungsphase entscheiden, ob er sein Wohnförderkonto bis zum 85. Lebensjahr in Raten besteuern lässt oder per Einmalbesteuerung. Bei der Einmalbesteuerung des Wohnförderkontos zu Beginn der Wohnförderphase werden lediglich 70 Prozent des in der Wohnimmobilie gebundenen und geförderten Kapitals mit dem individuellen Steuersatz besteuert. Zukünftig soll die Möglichkeit, sich für die Einmalbesteuerung zu entscheiden (hinsichtlich des noch vorhandenen Wohngeldkontos), während der gesamten Auszahlungsphase bestehen.

Verminderung der jährlichen Erhöhung der in das Wohnförderkonto eingestellten Beträge von 2 Prozent auf 1 Prozent: Das geförderte Wohn-Riester-Kapital wird mit einem Wohnförderkonto erfasst, wobei während der Ansparphase fortlaufend die Erfassung der Förderung erfolgt. Das Wohnförderkonto wird jährlich um 2 Prozent erhöht. Dieser Wert soll auf 1 Prozent beschränkt werden. Laut Bundesregierung wird dadurch die Attraktivität des „Wohn-Riesters“ weiter verbessert, da der Stand des Wohnföderkontos dadurch langsamer anwächst und die spätere nachgelagerte Besteuerung geringer ausfällt.

Einbeziehung des behindertengerechten und barrierereduzierten Umbau in die Riester-Förderung möglich: Wenn es notwendig wird, die Wohnung behindertengerecht und barrierefrei umzubauen – etwa durch den Einbau einer Notrufanlage oder eines Treppenlifts – soll zukünftig die „Wohn-Riester“-Förderung in Anspruch genommen werden können. Voraussetzung dafür soll sein, dass die betreffenden Aufwendungen mindestens 6.000 Euro betragen und innerhalb von 3 Jahren nach der Anschaffung oder Herstellung der selbstgenutzten Wohnung entstanden sind. Auch wenn die Aufwendungen für den Umbau mindestens 30.000 Euro betragen, können Sparer von der Förderung profitieren.

Als weitere Bedingung für die Förderleistung muss ein Sachverständiger bestätigen, dass das für den Umbau aufgewendete Kapital zu mindestens 50 Prozent auf Umbaumaßnahmen im Sinne der Norm DIN 18040-2 (barrierefreies Bauen) entfällt und der verbleibende Teil dazu dient, Barrieren zu reduzieren.
 

nach obenMinijobber und Midi-Jobber dürfen mehr verdienen

Im Bereich der Mini- und Midijobs treten zum 01. Januar Änderungen in Kraft. So werden die Entgeltgrenzen bei geringfügig entlohnter Beschäftigung und bei der Beschäftigung in der Gleitzone um je 50 Euro angehoben.

Änderungen bei den Minijobs

Minijobber dürfen zum 1. Januar 2013 mehr verdienen, ohne dass ihnen die Vergünstigungen bei Steuern und Sozialabgaben gestrichen werden – bis zu 450 Euro monatlich statt wie bisher 400 Euro.

Eine Neubewertung der Minijobs findet zudem in der Rentenversicherung statt. Minijobs, die nach 2012 beginnen, sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Minijobber müssen dann ausdrücklich ablehnen (Opt-out-Verfahren), wenn der Rentenbeitrag der Arbeitgeber in Höhe von derzeit 15 Prozent nicht automatisch auf den vollen Beitragssatz von 18,9 Prozent aufgestockt werden soll. Die Niedriglöhner müssten dann für einen 450-Euro-Job bis zu 22 Euro vom Lohn in die Rentenversicherung einzahlen. Dies gilt jedoch nur für neue Arbeitsverträge. Wer bereits eine geringfügige Beschäftigung hat, profitiert weiterhin von der Versicherungsfreiheit – mit der Möglichkeit, für die Zukunft auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten und die Beiträge aufzustocken.

Änderungen bei den Midi-Jobs

Auch sogenannte Midi-Jobber dürfen zukünftig mehr verdienen. Die Entgeltgrenze bei den Midijobs wird von 800 auf 850 Euro angehoben. Beschäftigte in der Gleitzone dürfen somit zwischen 450,01 und 850,00 Euro im Monat auf dem Lohnzettel stehen haben.

Midi-Jobs stellen eine Besonderheit im deutschen Sozialversicherungsrecht dar. Arbeitnehmer zahlen weniger Beiträge in die Sozialversicherung ein, indem der Arbeitnehmeranteil von einem fiktiven Bemessungsentgelt aus berechnet wird. Damit sollen Geringverdiener entlastet werden, aber dennoch in vollem Umfang von den Leistungen der Sozialversicherung profitieren können. Die zu zahlenden Beitragsanteile steigen progressiv von 450,01 Euro ausgehend bis zum Maximalwert von 850 Euro an.

Rein rechnerisch wird der reduzierte Beitrag ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage für den Arbeitnehmer (das beitragspflichtige Arbeitsentgelt) vermindert wird. Der für die Berechnung des verminderten Gesamtsozialversicherungsbeitrags maßgebliche Faktor F beträgt ab 1. Januar 2013 0,7605.
 

nach obenNeue Hinzuverdienstgrenze bei vorzeitiger Altersrente und bei Erwerbsminderungsrente

Mit der Anhebung der Arbeitsentgeltgrenze auf monatlich 450 Euro bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen erfolgt auch eine Anpassung bei den Hinzuverdienstgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Wer eine Altersrente als Vollrente in Anspruch nimmt, obwohl er die Regelsaltersgrenze noch nicht erreicht hat, kann ab dem 01. Januar 2013 bis zu 450 Euro im Monat hinzuverdienen, ohne dass es zu einer Rentenminderung kommt. Die gleiche Obergrenze gilt auch für die Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat (65 Jahre und 2 Monate in 2013), braucht hingegen keine Hinzuverdienstgrenze zu beachten. Mit dem Konzept der Kombirente ist eine weitere Flexibilisierung beim Hinzuverdienst im Alter geplant, die jedoch noch nicht zum Jahreswechsel in Kraft treten wird.
 

nach obenNeues beim Insolvenzgeld und der Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld

Beschäftigte haben nach deutschem Recht Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn der Arbeitgeber Insolvenz anmelden musste und deshalb den Lohn nicht mehr zahlen kann. Daran wird sich auch im Jahr 2013 nichts ändern. Das Insolvenzgeld wird von der Bundesagentur für Arbeit ausgezahlt und von den Arbeitgebern durch eine Umlage finanziert. Die arbeitgeberfinanzierte monatliche Umlage beträgt ab 2013 0,15 Prozent. Das Insolvenzgeld wird für einen Zeitraum von maximal 3 Monaten entrichtet.

Bei der Auszahlung von Kurzarbeitergeld soll den Arbeitgebern zukünftig mehr Planungssicherheit gegeben werden. Die auf sechs Monate begrenzte Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld wird für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Ansprüche bis zum 31. Dezember 2013 entstehen, auf zwölf Monate verlängert.

Unter bestimmten Voraussetzungen wird Kurzarbeitergeld von der Bundesagentur für Arbeit als Lohnausgleich gezahlt, wenn ein Arbeitgeber seinem Beschäftigten den vollen Lohn weiterzahlen muss, obwohl dieser nicht oder nur in begrenztem Umfang arbeitet. Bei Auftragseinbrüchen soll das Kurzarbeitergeld helfen, Kündigungen zu vermeiden.
 

nach obenÄnderungen für Menschen mit Behinderung

Neuer Schwerbehindertenausweis ab 01. Januar 2013 ausstellbar

Ab 01. Januar 2013 kann der neue Schwerbehindertenausweis ausgestellt werden. Er soll deutlich benutzerfreundlicher werden als das bisherige Dokument und hat deshalb nur noch die Größe von einem Führerschein oder einer Bankkarte. Blinde Menschen können ihren Ausweis an der Buchstabenfolge sch-b-a in Braille-Schrift erkennen. Um eine Ausweisung im Ausland zu erleichtern, ist nun auch ein Hinweis auf die Schwerbehinderung in englischer Sprache enthalten. Wann der Behindertenausweis komplett auf das neue Dokument umgestellt wird, liegt jedoch in der Verantwortung der Bundesländer. Ab dem 01. Januar 2015 werden nur noch die neuen Ausweise ausgegeben, die alten Papiere bleiben aber weiterhin gültig. Alle Nachteilsausgleiche können auch weiterhin mit dem alten Ausweis in Anspruch genommen werden.

Erhöhung der Behinderten-Eigenbeteiligung im öffentlichen Personenverkehr

Zum 01. Januar wird die Eigenbeteiligung für die Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personennahverkehr angehoben. Mussten Behinderte bisher 5 Euro im Monat zuzahlen, so steigt der Eigenanteil nun auf 6 Euro (jährlich 72 Euro, halbjährlich 36 Euro). Die Änderung ist laut Bundesregierung überfällig, da seit 1984 keine Anpassung der Eigenbeteiligung erfolgte. Einkommensschwache Menschen mit Behinderung, blinde und hilflose Menschen sind von der Eigenbeteiligung weiterhin befreit.
 

nach obenÄnderungen bei Hartz IV – Neue Regelsätze in der Grundsicherung für Arbeitssuchende

Für Arbeitssuchende gelten ab dem 01. Januar 2013 neue Regelbedarfe in der Grundsicherung. Der Bedarf für alleinstehende Bezieher von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld („Hartz IV“) erhöht sich auf monatlich 382 Euro.

  • Regelbedarfsstufe 1 (alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte): 382 Euro
  • Regelbedarfsstufe 2 (jeweils für zwei in einem Haushalt zusammenlebende Partner): 345 Euro
  • Regelbedarfsstufe 3 (erwachsene Leistungsbezieher, die keinen eigenen Haushalt haben oder keinen gemeinsamen Haushalt mit einem Partner führen): 306 Euro
  • Regelbedarfsstufe 4 (Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren): 289 Euro
  • Regelbedarfsstufe 5 (Kinder von 6 bis unter 14 Jahre): 255 Euro
  • Regelbedarfsstufe 6 (Kinder von 0 bis unter 6 Jahre): 224 Euro
 

nach obenErneuerbares-Energien-Gesetz: Anhebung der EEG-Umlage

Strom wird ab 2013 teurer. Ein Grund hierfür ist die Anhebung der sogenannten EEG-Umlage, mit der die Kosten, die aus der Förderung erneuerbarer Energie entstehen, auf die Stromendverbraucher verteilt wird. Diese steigt zum 01. Januar 2013 um fast 50 Prozent von derzeit 3,59 auf 5,28 Cent je Kilowattstunde.
 

nach obenKinder-Betreuungsplatz und Betreuungsgeld

Der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für Kinder unter drei Jahren gilt ab August 2013. Eltern können dann Betreuung durch eine Tagespflegeperson oder einen Kindergartenplatz einfordern. Kann die Betreuung nicht gewährleistet werden, müssten Eltern Schadenersatzforderungen gegen Stadt oder Kommune einreichen.

Gemeinsam mit dem Anspruch auf einen Betreuungsplatz wird das Betreuungsgeld eingeführt. Eltern, die die staatlich geförderte Betreuung nicht in Anspruch nehmen, sollen 100 Euro pro Kind bekommen. Das gilt auch, wenn beide Elternteile Vollzeit arbeiten.
 

nach obenElterngeld

Für Kinder, die ab 2013 geboren werden, gelten neue Berechnungsgrundlagen für das Elterngeld. Bisherige Rechengrundlage war das tatsächliche Nettoeinkommen der letzten 12 Monate wie in der Lohnabrechnung angegeben. Ab 2013 wird der Nettoverdienst anders ermittelt. Vom Bruttoverdienst werden einheitlich 21 Prozent für Sozialversicherungsbeiträge abgezogen. Wer über einen Bruttolohn zwischen 2.000 und 3.000 Euro verfügt, muss sich darauf einstellen, dass das Elterngeld um sieben bis zehn Euro geringer ausfällt.

Freibeträge, die auf der Lohnsteuerkarte vermerkt sind, werden nicht mehr berücksichtigt.
Ebenfalls neu: Zur Berechnung des Elterngelds zählt ab 2013 nur noch jene Steuerklasse, die 12 Monate vor Geburtsmonat überwiegt. Die Steuerklasse III muss also mindestens sieben Monate vor der Geburt des Kindes auf der Lohnsteuerkarte vermerkt sein, damit sich dadurch das Elterngeld erhöht.
 

nach obenkostenlose Warteschleife

Zum 1. Juni 2013 tritt die zweite Regulierungs-Stufe für kostenpflichtige Hotlines in Kraft. Die Wartezeit bis man mit einem Ansprechpartner verbunden wurde, muss dann komplett kostenlos sein.

Achtung: Die Bestimmung gilt nicht für Telefonnummern mit Ortsvorwahl. Auch Mobilfunknummern oder Nummern, bei denen nach Festpreis abgerechnet wird, sind ebenfalls von dieser Regelung ausgenommen.
 

nach obenFernverkehr

Der Busmarkt wird zum 01. Januar 2013 liberalisiert. Busgesellschaften dürfen auf allen Strecken, die länger als 50 Kilometer sind, Linienverkehr anbieten.
 

nach obenDatenbank für Benzinpreise

Zum 01. Januar hat das Kartellamt eine Markttransparenzstelle eingeführt. Tankstellenbetreiber sollen künftig Preisänderungen für Benzin und Diesel dorthin melden.

Die offizielle Datenbank soll Autofahrern im Sommer 2013 zur Verfügung stehen.
 

nach obenFahrzeugumbau

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat zum Jahreswechsel den Fördersatz für die Nachrüstung von Partikelfiltern für Dieselfahrzeuge von 330 auf 260 Euro gesenkt.

Für Nachrüstungen, die in 2012 durchgeführt wurden, können Förderanträge bis zum 15. Februar 2013 gestellt werden.
 

nach obenBanknoten

Ab Mai gibt es neue 5-Euro-Scheine. Um Fälschungen zu erschweren, soll es beispielsweise neue Wasserzeichen und ein neues Hologrammband geben. Neigt man die neuen Scheine, ändert der aufgedruckte Banknotenwert seine Farbe.
 

nach obenAusgedient: Bundesschatzbriefe

Die Bundesfinanzagentur verzichtet 2013 auf die Ausgabe von Bundesschatzbriefen, Finanzierungsschätzen und Tagesanleihen - das Privatgeschäft soll zu teuer geworden sein. Zwar werden weiterhin Bundesanleihen und –obligationen angeboten - doch diese können nicht mehr gebührenfrei erworben werden.

Wertpapiere werden ab 2013 nicht mehr kostenlos verwahrt.
 

nach obenOffene Immobilienfonds

Die Übergangsfristen aus dem Anlegerschutzgesetz (2011) laufen aus. Für Anteilsrückgaben ab 30.000 Euro im Kalenderhalbjahr gelten folgende Haltefristen: Neuanleger müssen ihre Fondsanteile 24 Monate halten. Altanleger müssen 12 Monate vor Rückgabe ihre Absicht ankündigen.

Fonds können in Zukunft zwangsabgewickelt werden, wenn sie länger als 30 Monate oder/und häufiger als zwei mal in fünf Jahren schließen.
 

nach obenStudienkredite für ältere Studenten

Die Altersgrenze für Anträge auf Studienkredite der KfW wird angehoben. Ab Sommersemester 2013 dürfen Antragsteller bis zu 44 Jahre alt sein. Bisher galt eine Altersgrenze von 34 Jahren für Antragsteller. Auch Zweit- und Aufbaustudiengänge können ab 2013 über die KfW finanziert werden.
 

nach obenEidesstattliche Versicherung heißt nun „Vermögensauskunft“

Ab Januar 2013 heißt die eidesstattliche Versicherung Vermögensauskunft. Die Vermögensauskunft kann nun bereits am Anfang der Zwangsvollstreckung erfolgen. Die neue Vermögensauskunft ist nun nur noch zwei Jahre lang gültig. Danach muss sie neu beantragt werden.

Eine gütliche Einigung zur Ratenzahlung kann nun in jeder Phase des Verfahrens mit dem Gerichtsvollzieher vereinbart werden. Durch pünktliche Zahlung kann Eintragung in das gerichtliche Schuldenverzeichnis verhindert werden. Bisher wurde die Eintragung automatisch vorgenommen.
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