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nach oben1.Januar 2006 - Der neue Unisex-Tarif bei der Riester Rente

Sollten Sie als Mann vorhaben, eine staatlich geförderte private Altersvorsorge wie die Riester- Rente abzuschliessen, dann sollten Sie das noch vor dem 01.01.2006 tun! Denn ab dann gilt auch für Sie der neue Unisex-Tarif mit höheren Beiträgen und geringeren Leistungen.

Bis 31.12.2005 gilt:

  • Männliche Versicherte, die einen Riester-Vertrag abschließen, erhalten für die gleiche Beitragszahlung eine viel höhere garantierte Rente als Frauen.

    Der Grund für die unterschiedliche Behandlung von Versicherungsprämien und Leistungen ist, dass Männer statistisch gesehen nicht so alt werden, wie Frauen.
    Das führt zu einem kürzeren Zeitraum in dem die Versicherungen Rentenzahlungen leisten müssen. Deshalb die bisher höheren Leistungen.

Ab dem 01.01.2006 gilt:

  • ...der sogenannte Unisex-Tarif, den die Bundesregierung Anfang 2005 mit dem Alterseinkünftegesetz beschlossen hat. Dieser Tarif sieht vor, dass alle Riester-Neuverträge ab dem 01.01. 2006 "geschlechtsneutral" angeboten werden:
    Männer und Frauen erhalten dann bei gleichem Beitrag die gleichen monatlichen Rentenleistungen!

Weitere Änderungen bei der Riester-Rente ab 2006:
  • Die Grundzulage steigt von 76 Euro auf 114 Euro; die Kinderzulage von 92 Euro auf 138 Euro pro Kind.
  • Der Sonderausgabenabzug für die geleisteten Beiträge liegt künftig bei höchstens 1.575 Euro.
  • Der Mindesteigenbetrag (Voraussetzung für volle staatliche Zulagen und Höchstabzug der Sonderausgaben) steigt ab 2006 von 2% auf 3% der im vergangenen Kalenderjahr erzielten beitragspflichtigen Einnahmen.
  • Dieser Eigenbeitrag braucht den maximal abzugsfähigen Sonderausgabenbetrag (1.575 Euro) -jeweils vermindert um die staatlichen Zulagen- nicht zu übersteigen.


 

nach obenNeue Steuersätze für Rentner

Mit dem Alterseinkünftegesetz wird die kontinuierliche Anhebung des Steueranteils für gesetzliche und betriebliche Renten fortgesetzt.

So müssen Neurentner ab 2006 52% ihrer Altersvorsorge (außer Privatrenten) beim Finanzamt abrechnen. Der Grundfreibetrag in Höhe von 7.664 Euro (Eheleute 15.328 Euro) wird vom Einkommen abgezogen. Ebenso können Werbungskosten und Sonderausgaben geltend gemacht werden.

  • Neurentner, die 2006 das 65.Lebensjahr vollenden, erhalten 38,4% ihrer Nebeneinkünfte steuerfrei, maximal 1.824 Euro. Diese Regelung gilt nicht für ältere Ruheständler - deren Altersentlastungsbetrag bleibt unverändert bei 40% bzw. 1.900 Euro im Jahr.
  • Pensionäre, die 2006 erstmals Pension erhalten, dürfen nur noch 38,4% Versorgungsfreibetrag steuerfrei abziehen, maximal 2.880 Euro zuzüglich 864 Euro für Zuschläge.


 

nach obenÄnderungen für Arbeitnehmer

Beiträge zu Rürup-Verträgen und zur gesetzlichen Rentenversicherung, sowie Einzahlungen in landwirtschaftliche und berufsständische Versorgungswerke werden schrittweise steuerfrei. Ab Januar 2006 können Arbeitnehmer 62% ihrer Beiträge (inklusive Arbeitgeberanteil) als Sonderausgabe von ihren Einkünften abziehen. Die Höchstgrenze liegt bei 12.400 Euro.

Grenzwerte in der Sozialversicherung
Die bisherigen Werte werden nur leicht angehoben. So gilt:
  • Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung steigt in den alten Bundesländern auf 5.250 Euro pro Monat.
    In den neuen Bundesländern bleibt der Höchstsatz von 4.400 Euro monatlich konstant.
  • Die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung ist an die der Rentenversicherung gekoppelt.
  • In alten und neuen Bundesländern gilt gleichermaßen:
    Die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung wird 2006 bei 42.750 Euro liegen (entspricht einem Monatsverdienst von 3.562,50 Euro).
  • Die Beitragsbemessungsgrenze gilt auch für die Pflegeversicherung.
  • Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicheung besteht bundeseinheitlich bis zu einem Verdienst von 3.937 Euro monatlich.
 

nach obenGeplante Gesetzesänderungen zum 01.Januar 2006

Zum 01.Januar 2006 sollen folgende Regelungen zum Abbau von Subventionen und zur Änderung des Steuerrechts in Kraft treten:

  • Wegfall der Steuerfreiheit von Heirats-und Geburtsbeihilfen des Arbeitgebers
  • Abschaffung der steuerlich abziehbaren Schulgeldzahlungen an staatlich anerkannte Schulen (bislang bis zu 30% möglich)
  • Wegfall der Freibeträge für Abfindungen
  • Besteuerung von Sonn-, Feiertags-und Nachtzuschlägen ab einem Stundenlohn, der 25 Euro pro Stunde übersteigt.
  • Abschaffung der Eigenheimzulage
  • Wegfall der degressiven Gebäudeabschreibung für Mietwohngebäude
  • Entfallen des Sonderausgabenabzugs für private Steuerberatungskosten
  • Wegfall der Vorteile für Steuersparfonds
  • Aufhebung der Steuerbefreiung bei Übungsleitervergütungen von gegenwärtig 1.848 Euro im Jahr
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